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§ 147 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands

§ 147

Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

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