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§ 148 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands

§ 148

Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind:

  1. 1. der Verweis;
  2. 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderzulage;
  3. 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

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