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§ 21 SUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Sachliche Zuständigkeit

§ 21

Für die Entscheidung über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie die Entscheidung in allen anderen Leistungsangelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

07.03.2014

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