§ 21 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Sachliche Zuständigkeit

§ 21

(1) Für die Entscheidung über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie die Entscheidung in allen anderen Angelegenheiten, für die in diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde ist die Landesregierung zuständig, soweit in diesem Gesetz nicht Anderes bestimmt ist.

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