Sachliche Zuständigkeit
§ 21
(1) Für die Entscheidung über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie die Entscheidung in allen anderen Leistungsangelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs 1 ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig.
30.01.2013
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