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§ 1 Begleitpersonen-Gebührenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Höhe der Gebühr

§ 1

Die tägliche Gebühr für Begleitpersonen, die gemäß § 55 Abs 2 SKAG in eine öffentliche Krankenanstalt aufgenommen worden sind, wird mit 21 € festgesetzt.

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