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§ 2 Begleitpersonen-Gebührenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Ausnahmen von der Gebührenpflicht

§ 2

Die Gebühr ist nicht zu entrichten:

  1. 1. von Begleitpersonen, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen die für die Gewährung einer Ergänzungszulage maßgeblichen Mindestsätze (§ 33 Abs 5 Landesbeamten-Pensionsgesetz) nicht erreicht;
  2. 2. von Begleitpersonen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie von chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;

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