Ausnahmen von der Gebührenpflicht
§ 2
Die Gebühr ist nicht zu entrichten:
- 1. von Begleitpersonen, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen die für die Gewährung einer Ergänzungszulage maßgeblichen Mindestsätze (§ 33 Abs 5 Landesbeamten-Pensionsgesetz) nicht erreicht;
- 2. von Begleitpersonen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie von chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;
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