Höhe der Gebühr
§ 1
Die tägliche Gebühr für Begleitpersonen, die gemäß § 55 Abs 2 SKAG in eine öffentliche Krankenanstalt aufgenommen worden sind, wird mit 21 € festgesetzt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Höhe der Gebühr
§ 1
Die tägliche Gebühr für Begleitpersonen, die gemäß § 55 Abs 2 SKAG in eine öffentliche Krankenanstalt aufgenommen worden sind, wird mit 21 € festgesetzt.
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