vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Ausnahmebewilligungen

§ 4

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 und 3 nicht widersprechen und überdies keine erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszieles nach § 2 Z 1 zu erwarten sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte