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§ 2 Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Schutzzweck

§ 2

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

  1. 1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
  2. 2. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des letzten Restes einer Naturlandschaft in einem Uferabschnitt des Mattsees, der eine Teichbinsenzone mit vorgelagerter Schwimmblattzone, ausgedehnte Schilfröhrichtbestände sowie daran anschließende Gehölzbestände umfasst;
  3. 3. der Erhaltung einer Pufferzone für besondere Lebensgemeinschaften der dortigen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere für Amphibien, Wasser- und Schilfvögel und seltene Pflanzenarten.

25.02.2026

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