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§ 3 Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

  1. 1. das Betreten abseits bestehender Wege;
  2. 2. die Errichtung von Anlagen jeder Art wie zB Badeplätze, Stege oder Schwimmplattformen;
  3. 3. das Einbringen von Trittplatten, Brettern, Kies udgl;
  4. 4. die Verwendung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern;
  5. 5. das Abbrennen, Ausgraben und sonstige Beschädigen von Pflanzen;
  6. 6. jede Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzwecks bewirken kann;
  7. 7. jede Beeinträchtigung des Seebodens, des Wassers und der Pflanzenbestände durch Verschmutzungen und Einbringung von Fremdstoffen aller Art.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:

  1. 1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei außerhalb der Verlandungszone mit ihren Teichrosenbeständen und Teichbinsengewächsen sowie der Schilfzone;
  2. 2. das Benützen des bestehenden Badeplatzes;
  3. 3. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten erforderlich sind;
  4. 4. das Betreten und das Befahren mit Wasserfahrzeugen zum Zweck der Zustandserhebung gemäß den §§ 59c ff Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 123/2006.

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