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§ 65a Gem-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Entlohnung von Ferialkräften

§ 65a

(1) Vertragsbediensteten, mit denen für maximal fünf Wochen während einer schul- oder lehrveranstaltungsfreien Zeit ein Dienstverhältnis als Ferialkraft begründet wird und die überwiegend mit untergeordneten (Hilfs)Tätigkeiten betraut sind, gebührt bei Vollzeitbeschäftigung ein von den §§ 63 bis 65, 66 bis 78, 91 bis 104 und 105a abweichendes monatliches Pauschalentgelt nach folgenden Bestimmungen:

  1. 1. Ferialkräfte, die aufgrund ihrer Ausbildung die Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe b erfüllen würden (§ 2 der Anlage): 50 % aus dem Gemeindebeamtengehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2;
  2. 2. sonstige Ferialkräfte: 40 % aus dem Gemeindebeamtengehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2) Bei Teilzeit gebührt das im Abs 1 geregelte Pauschalentgelt aliquot.

(3) Auf Pflichtpraktikanten im Sinn von § 3 Z 11a LB-GG sind die Abs 1 und 2 nicht anzuwenden.

16.01.2023

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