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§ 54 LWK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Strafbestimmungen

§ 54

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. außer dem Fall der Z 3 von der Landwirtschaftskammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt;
  2. 2. sonstige rechtmäßige Aufträge der Landwirtschaftskammer nicht erfüllt;
  3. 3. als durch § 39 erfasste Genossenschaft trotz Aufforderung die Vorlage der Unterlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage (§ 39 Abs 4) unterlässt.

(2) Die verhängten Strafbeträge fließen der Landwirtschaftskammer für gemeinnützige Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zu.

06.08.2024

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