vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 LWK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2000

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Abgabenbefreiung

§ 53

Die Landwirtschaftskammer ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte