Geschäftsordnung
§ 52
Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer und des Kammeramtes sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln:
- 1. unter welchen Voraussetzungen auch bei nur vorübergehender Verhinderung von Mitgliedern der Vollversammlung deren Ersatzmitglieder bzw Stellvertreter heranzuziehen sind;
- 2. die Behandlung dringlicher Initiativen gemäß § 11 Abs 6;
- 3. die Geschäftsbehandlung durch die einzelnen Organe einschließlich der Stellung von Anträgen;
- 4. die nähere Ausgestaltung der Bezirksbauernkammern.
06.08.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
