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§ 52 LWK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Geschäftsordnung

§ 52

Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer und des Kammeramtes sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln:

  1. 1. unter welchen Voraussetzungen auch bei nur vorübergehender Verhinderung von Mitgliedern der Vollversammlung deren Ersatzmitglieder bzw Stellvertreter heranzuziehen sind;
  2. 2. die Behandlung dringlicher Initiativen gemäß § 11 Abs 6;
  3. 3. die Geschäftsbehandlung durch die einzelnen Organe einschließlich der Stellung von Anträgen;
  4. 4. die nähere Ausgestaltung der Bezirksbauernkammern.

06.08.2024

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