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§ 51 LWK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Besorgung der Geschäfte der Bezirksbauernkammern

§ 51

Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern werden von den der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten der Landwirtschaftskammer unter der Verantwortung des Obmannes der Bezirksbauernkammer besorgt. Dienstrechtlich unterstehen die der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten dem Kammeramt der Landwirtschaftskammer.

06.08.2024

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