§ 54 LWK-G

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2000

Strafbestimmungen

§ 54

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. außer dem Fall der Z 3 von der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt;
  2. 2. sonstige rechtmäßige Aufträge der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer nicht erfüllt;
  3. 3. als durch § 39 erfasste Genossenschaft trotz Aufforderung die Vorlage der Unterlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage (§ 39 Abs 5) unterlässt.

    Übertretungen gemäß Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 5.000 S und Übertretungen gemäß Z 3 mit Geldstrafe bis 50.000 S zu ahnden. Das Strafverfahren ist nur auf Antrag des Vorstandes einzuleiten.

(2) Die verhängten Strafbeträge fließen der Landwirtschaftskammer für gemeinnützige Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zu.

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