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§ 37 LWK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

6. Abschnitt

Kosten der Geschäftsführung

Einnahmen der Kammer

§ 37

Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer werden gedeckt wie folgt:

  1. 1. durch die Kammerumlage, die von den im § 4 Z 1 genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist;
  2. 2. durch die Kammerumlage, die von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu entrichten ist, sofern für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde;
  3. 3. durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gemäß § 4 Z 6;
  4. 4. durch allfällige Zuschüsse und Kostenersätze des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder von Fachorganisationen;
  5. 5. durch den Ertrag der gemäß § 54 verhängten Geldstrafen;
  6. 6. durch vom Vorstand in der Beitragsordnung festgelegte Kostenbeiträge und -ersätze für im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches erbrachte Lieferungen und Leistungen;
  7. 7. durch Kostenbeiträge für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen;
  8. 8. durch Einnahmen aus Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 handelt;
  9. 9. durch sonstige Einnahmen.

06.08.2024

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