§ 37 LWK-G

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2000

6. Abschnitt

Kosten der Geschäftsführung

Einnahmen der Kammer

§ 37

Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern werden gedeckt wie folgt:

  1. 1. durch die Kammerumlage, die von den im § 4 Z 1 genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist;
  2. 2. durch einen jährlichen Beitrag der im § 4 Z 2 genannten selbstständigen Berufstätigen;
  3. 3. durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gemäß § 4 Z 6;
  4. 4. durch allfällige Zuwendungen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder von Fachorganisationen;
  5. 5. durch den Ertrag der gemäß § 54 verhängten Geldstrafen;
  6. 6. durch gesetzlich vorgesehene Kostenbeiträge und -ersätze für bestimmte Leistungen;
  7. 7. durch Kostenbeiträge und -ersätze für im Rahmen ihres Wirkungskreises erbrachte Lieferungen und Leistungen wie etwa Milchuntersuchungen, Qualitätsberatungen und -kontrollen, Betriebs-, Förderungs- und Bauberatungen, Erstellung von Bauplänen, Betriebsplänen und Waldwirtschaftsplänen, Liegenschaftsberatungen und Schätzgutachten;
  8. 8. durch Kostenbeiträge für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen;
  9. 9. durch sonstige Einnahmen.

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