6. Abschnitt
Kosten der Geschäftsführung
Einnahmen der Kammer
§ 37
Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern werden gedeckt wie folgt:
- 1. durch die Kammerumlage, die von den im § 4 Z 1 genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist;
- 2. durch die Kammerumlage, die von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu entrichten ist, sofern für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde;
- 3. durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gemäß § 4 Z 6;
- 4. durch allfällige Zuwendungen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder von Fachorganisationen;
- 5. durch den Ertrag der gemäß § 54 verhängten Geldstrafen;
- 6. durch gesetzlich vorgesehene Kostenbeiträge und -ersätze für bestimmte Leistungen;
- 7. durch Kostenbeiträge und -ersätze für im Rahmen ihres Wirkungskreises erbrachte Lieferungen und Leistungen wie etwa Milchuntersuchungen, Qualitätsberatungen und -kontrollen, Betriebs-, Förderungs- und Bauberatungen, Erstellung von Bauplänen, Betriebsplänen und Waldwirtschaftsplänen, Liegenschaftsberatungen und Schätzgutachten;
- 8. durch Kostenbeiträge für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen;
- 9. durch sonstige Einnahmen.
27.09.2019
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