vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 74a L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Spitalsärztezulage

§ 74a

(1) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) und der Stellvertreter des ärztlichen Direktors gebührt eine nicht ruhegenussfähige Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil (Abs 2) und bei Fachärzten im Sinn des Ärztegesetzes 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil (Abs 3) zusammen.

(2) Der feststehende Anteil der Zulage besteht aus zwei Teilbeträgen.

  1. 1. Der erste Teilbetrag bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

​

Personenkreis

Prozentsatz

Erste Oberärzte

36,01

Oberärzte

26,97

  

  1. 2. Der zweite Teilbetrag des feststehenden Anteils bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes des Zulagenbeziehers:

​

 

Personenkreis

Prozentsatz ab 1.4.2016

Prozentsatz ab 1.1.2018

 

 

Erste Oberärzte

38,35

47,79

 

 

Oberärzte

38,35

47,79

 

     

(3) Der Fachärzteanteil bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

bei Fachärzten in einer Gehaltsstufe Prozentsatz

bis VII 5 6

ab VII 6 3

23.11.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte