§ 74a L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Spitalsärztezulage

§ 74a

(1) Den in der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000), der Stellvertreter des ärztlichen Direktors, der Inhaber von Sonderaufträgen und der betriebseigenen Arbeitsmediziner gebührt eine nicht ruhegenussfähige Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil (Abs 2) und einem variablen Anteil (Abs 3) zusammen.

(2) Der feststehende Anteil der Zulage bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

Personenkreis Prozentsatz

Erste Oberärzte 30,87

Oberärzte 23,12

Sonstige Ärzte 11,49

Für Ärzte, die im Pathologischen Institut oder in der Universitätsklinik für Pneumologie des St Johanns Spitals oder im Landeskrankenhaus St Veit im Pongau verwendet werden, erhöhen sich die in der Tabelle enthaltenen Prozentsätze um 9,59 Prozentpunkte.

(3) Der variable Teil der Zulage beträgt im Jahr 2005 und in den ersten drei Monaten des Jahres 2006 7,6 % des Gehaltes. Für die folgenden Jahre ist der Prozentsatz von der Landesregierung jährlich mit Wirkung jeweils zum 1. April durch Verordnung neu festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Gesamtsumme der für diesen Zulagenteil im Jahr aufzuwendenden Mittel ungefähr 15 % jenes Betrages entsprechen soll, der im vorangegangenen Jahr für Überstundenvergütungen, Journaldienstzulagen und Sonn- und Feiertagsvergütungen für Dienstleistungen im Rahmen von verlängerten Diensten (§ 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes) der im Abs 1 genannten Ärzte unter der fiktiven Annahme einer Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung gemäß § 99 Abs 3 zu leisten gewesen wäre.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)