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§ 123 L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen

§ 123

Die Dienstbehörde kann bei Beamten, die nicht dem LB-GG unterliegen, zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zur Folge haben. Sie dürfen das Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der betreffenden Dienstklasse nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.

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