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§ 122 L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Überbrückungshilfe

§ 122

Für Ansprüche auf Überbrückungshilfe ist auf Beamte das Überbrückungshilfengesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung jene der Landesregierung tritt.

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