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§ 11 GO-LT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2009

Wahl der Ordner und ihre Aufgaben

§ 11

(1) Nach der Wahl des Präsidenten-Stellvertreters wählt der Landtag aus dem Kreis seiner Mitglieder mit Ausnahme des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters sowie der Mitglieder der Landesregierung mit einfacher Mehrheit drei Ordner.

(2) Den Ordnern obliegt unter der Leitung des Präsidenten die Sorge für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen des Landtages.

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