Wahl der Ordner und ihre Aufgaben
§ 11
(1) Nach der Wahl der Präsidenten-Stellvertreter wählt der Landtag aus dem Kreis seiner Mitglieder mit Ausnahme des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Mitglieder der Landesregierung mit einfacher Mehrheit drei Ordner.
(2) Den Ordnern obliegt unter der Leitung des Präsidenten die Sorge für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen des Landtages.
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