Hinsichtlich der Parteienverhandlungen tritt § 10 bereits mit 1.3.1999 in Kraft (s § 93 Abs 2).
Wahl des Präsidenten-Stellvertreters
§ 10
Nach der Wahl des Präsidenten wird der Präsidenten-Stellvertreter (Zweiter Präsident) gewählt. § 9 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
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