vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 GO-LT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2009

Hinsichtlich der Parteienverhandlungen tritt § 10 bereits mit 1.3.1999 in Kraft (s § 93 Abs 2).

Wahl des Präsidenten-Stellvertreters

§ 10

Nach der Wahl des Präsidenten wird der Präsidenten-Stellvertreter (Zweiter Präsident) gewählt. § 9 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte