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§ 6 Bauten-Grundsteuerbefreiungsgesetz 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Zuständigkeit

§ 6

Für die Grundsteuerbefreiung nach diesem Gesetz ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Zuständigkeit zur Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer.

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