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§ 7 Bauten-Grundsteuerbefreiungsgesetz 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung

§ 7

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten das Bautenbegünstigungsgesetz 1953, LGBl Nr 5/1954, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 90/1970, Nr 43/1974 und Nr 60/1978 und das Wohnbauförderungs-Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987, LGBl Nr 78, außer Kraft.

(2) Auf Grundsteuerbefreiungen, die aufgrund des Bautenbegünstigungsgesetzes 1953 oder des Wohnbauförderungs-Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1987 gewährt worden sind, finden diese Gesetze weiterhin Anwendung. Dies gilt auch für die gemäß § 6 Abs 4 oder 5 des Wohnbauförderungs-Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1987 in dessen Geltungsbereich übergeleiteten Grundsteuerbefreiungen. Die Dauer der Steuerbefreiung nach diesen Gesetzen bleibt unverändert und läuft ab dem ursprünglichen Beginn der Steuerbefreiung.

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