Gegenstand und Dauer der Steuerbefreiung
§ 1
Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten sind auf die Dauer von zwölf Jahren von der Grundsteuer befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Gegenstand und Dauer der Steuerbefreiung
§ 1
Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten sind auf die Dauer von zwölf Jahren von der Grundsteuer befreit.
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