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§ 1 Bauten-Grundsteuerbefreiungsgesetz 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Gegenstand und Dauer der Steuerbefreiung

§ 1

Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten sind auf die Dauer von zwölf Jahren von der Grundsteuer befreit.

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