Nähere Voraussetzungen der Steuerbefreiung
§ 2
(1) Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
- 1. Neubauten: die Herstellung neuer Bauten auf früher unverbautem Grund jedenfalls oder auf früher verbautem Grund dann, wenn
- a) mit der Bauausführung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Abbruchs des früheren Baus begonnen worden ist; oder
- b) der Abbruch des alten Baus aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen geboten war; oder
- c) im neuen Bau die Fläche der über der Erdoberfläche befindlichen Geschoße mit Ausnahme des Dachgeschoßes mindestens eineinhalbmal so groß ist wie im alten Bau;
- 2. Zubauten: die Vergrößerung schon bestehender Bauten in horizontaler Richtung auf bisher nicht verbauter Fläche, wenn durch sie ganze, durch Wände abgeschlossene Räume neu hergestellt oder bereits bestehende Räume vergrößert werden;
- 3. Aufbauten: die Erhöhung schon bestehender Bauten durch Schaffung neuer Geschoße;
- 4. gänzliche Umbauten: der gänzliche Abbruch von Bauten oder selbständig benutzbaren Gebäudetrakten in sämtlichen Geschoßen samt dem Dachboden bis zur Erdoberfläche und deren Neuerrichtung, mit Ausnahme der unter Z 1 lit b bezeichneten Bauführungen;
- 5. teilweise Umbauten: der gänzliche Abbruch von Geschoßen samt dem darüber befindlichen Dachboden und deren Neuerrichtung;
- 6. Einbauten: Bauführungen, durch die in bestehenden Bauten neuer Raum geschaffen wird.
(2) Die Steuerbefreiung hat zur Voraussetzung, daß die durch die Bauführung neu geschaffene Fläche
- 1. mindestens zur Hälfte ständigen Wohnzwecken oder der gewerblichen Fremdenbeherbergung dient; oder
- 2. ausschließlich sonstigen gewerblichen Zwecken dient und im Sinn der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften nicht mehr als 120 m2 beträgt.
(3) Ständigen Wohnzwecken im Sinn des Abs 2 Z 1 dient eine Wohnung nur, wenn sie als Hauptwohnsitz verwendet wird.
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