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§ 12 Bergsteigerschulleiter-Prüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1995

Ersatz der Unternehmerprüfung

§ 12

(1) Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer der nachstehend angeführten Ausbildungsgänge beschränkt den Besuch des Ausbildungslehrganges und die Bergsteigerschulleiter-Prüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen auf den im § 3 Z. 2, 5, 7 und 10 genannten Lehrstoff:

  1. 1. Betriebswirtschaftsstudium,
  2. 2. Studium der Handelswissenschaften,
  3. 3. mittlere und höhere kaufmännische Fachschulen,
  4. 4. Konzessionsprüfungen,
  5. 5. Meisterprüfungen,
  6. 6. Jungunternehmer-Diplom eines Wirtschaftsförderungsinstitutes.

(2) Bei Gleichwertigkeit der Ausbildungen und Prüfungen, die in anderen Bundesländern oder Staaten ordnungsgemäß absolviert worden sind, gilt § 11 Abs. 8 des Salzburger Bergführergesetzes sinngemäß.

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