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§ 11 Bergsteigerschulleiter-Prüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1995

Wiederholungsprüfungen

§ 11

Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in mehr als zwei Prüfungsgegenständen mit "nicht genügend" beurteilt, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in zwei Prüfungsgegenständen mit "nicht genügend" beurteilt, beschränkt sich die Wiederholung auf die betreffenden Prüfungsgegenstände. Die Prüfung darf in einem Prüfungsgegenstand jeweils nur zweimal wiederholt werden.

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