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§ 2 Gebrauchsabgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

§ 2

(1) Die Bemessungsgrundlage der Gebrauchsabgabe sind die Roheinnahmen des Unternehmens, die im Jahr vor der Abgabepflicht aus Leistungen im Gebiet der die Abgabe ausschreibenden Gemeinde erzielt werden.

(2) Die Gebrauchsabgabe darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage jährlich nicht überschreiten.

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