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§ 1 Gebrauchsabgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

LGBl Nr 40/2022; authentische Interpretation zu § 1 Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 3: 40. Gesetz vom 23. März 2022, mit dem das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen (Gebrauchsabgabegesetz) authentisch interpretiert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: § 1 Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 3 Gebrauchsabgabegesetz, LGBl Nr 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2013, ist dahingehend auszulegen, dass als gemeindeeigene Versorgungsunterneh-men auch solche Versorgungsunternehmen gelten, an deren Grund-, Stamm- oder Eigenkapital die Ge-meinde im jeweils gesetzlich festgelegten Ausmaß auch nur mittelbar beteiligt ist.

Abgabenausschreibung, Gegenstand der Abgabe

§ 1

(1) Die Gemeinden des Landes Salzburg sind ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) eine Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Versorgungsunternehmungen (Gebrauchsabgabe) auszuschreiben.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1. öffentlicher Gemeindegrund: alle Grundstücke, die im Eigentum der die Abgabe ausschreibenden Gemeinde stehen und öffentlichen Zwecken gewidmet sind;
  2. 2. gemeindeigene Versorgungsunternehmen: Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dienen und von der Gemeinde selbst betrieben werden oder an denen die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.

(3) Ein gemeindeeigenes Versorgungsunternehmen liegt auch bei einem durch Verschmelzung neu entstandenen Versorgungsunternehmen vor, wenn

  1. 1. vor der Verschmelzung die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt waren;
  2. 2. das Unternehmen trotz der Verschmelzung weiterhin maßgeblich der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dient;
  3. 3. die Beteiligung der Gemeinde am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital nur auf Grund der Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen Unternehmen unter 50 % der Anteile an dem verschmolzenen Unternehmen gesunken ist, aber noch mindestens 25 % beträgt;
  4. 4. die Gemeinde ihr diesbezügliches Besteuerungsrecht wahrgenommen hat.

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