§ 1 Gebrauchsabgabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Abgabenausschreibung, Gegenstand der Abgabe

§ 1

(1) Die Gemeinden des Landes Salzburg sind ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) eine Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Versorgungsunternehmungen (Gebrauchsabgabe) auszuschreiben.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1. öffentlicher Gemeindegrund: alle Grundstücke, die im Eigentum der die Abgabe ausschreibenden Gemeinde stehen und öffentlichen Zwecken gewidmet sind;
  2. 2. gemeindeigene Versorgungsunternehmen: Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dienen und von der Gemeinde selbst betrieben werden oder an denen die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.

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