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RIS-Information: Verordnung, mit welcher der Hebesatz .... für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbandes / der Sozialhilfeverbände .... festgesetzt wird

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Verordnungen betreffend den Hebesatz für die Bezirksumlage sind in der RIS-Datenbank "Landesrecht Oberösterreich" nicht dokumentiert. Sie sind in der RIS-Datenbank "Landesgesetzblätter Oberösterreich" abrufbar.

§ 0 RIS-Information: Verordnung, mit welcher der Hebesatz .... für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbandes / der Sozialhilfeverbände .... festgesetzt wird

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

RIS-Information: Verordnung, mit welcher der Hebesatz .... für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbandes / der Sozialhilfeverbände .... festgesetzt wird

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 99/9999

Typ

RIS-Information

§/Artikel/Anlage

§ 0

Index

40 Landeshaushalt, Finanzausgleich

Langtitel

RIS-Information: Verordnung, mit welcher der Hebesatz .... für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbandes / der Sozialhilfeverbände .... festgesetzt wird

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

20001188

Dokumentnummer

LOO40023398

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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