§ 3
Gesichtspunkte bei der Handhabung von wasserrechtlichen Bestimmungen
In wasserrechtlichen Verfahren ist bei der Handhabung der §§ 10, 21, 21a, 29 und 112 des WRG 1959 sicherzustellen, dass
- 1. der Widmungszweck gemäß § 1 nicht beeinträchtigt wird,
- 2. eine ressourcenoptimierende nachhaltige Wasserverwendung erfolgt,
- 3. die Schutzfunktion der den Tiefengrundwasserkörpern zuordenbaren Deckschichten nicht eingeschränkt wird,
- 4. es zu keiner Vermischung von Wässern aus unterschiedlichen Grundwasserstockwerken durch das Vorhaben kommt.
21.12.2021
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