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§ 3 Regionalprogramm Trinkwassernutzung aus Tiefengrundwässern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2021

§ 3
Gesichtspunkte bei der Handhabung von wasserrechtlichen Bestimmungen

In wasserrechtlichen Verfahren ist bei der Handhabung der §§ 10, 21, 21a, 29 und 112 des WRG 1959 sicherzustellen, dass

  1. 1. der Widmungszweck gemäß § 1 nicht beeinträchtigt wird,
  2. 2. eine ressourcenoptimierende nachhaltige Wasserverwendung erfolgt,
  3. 3. die Schutzfunktion der den Tiefengrundwasserkörpern zuordenbaren Deckschichten nicht eingeschränkt wird,
  4. 4. es zu keiner Vermischung von Wässern aus unterschiedlichen Grundwasserstockwerken durch das Vorhaben kommt.

21.12.2021

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