§ 9
Ausschüsse
(1) Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots im Einzelfall einem Ausschuss übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.
(2) Ein Ausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat ein von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission damit betrautes Mitglied gemäß § 7 Abs. 3 Z 5 zu führen. Die übrigen Mitglieder sind von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 4 oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen. Diese Mitglieder sind jeweils in gleicher Zahl von den Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zu berufen.
(3) Für die Geschäftsführung gilt § 8 sinngemäß.
01.07.2021
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