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§ 7 Oö. AOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

4. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission

§ 7
Einrichtung, Zusammensetzung

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission einzurichten.

(2) Den Vorsitz in der Kommission hat das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Arbeitsrechts der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine von diesem damit betraute rechtskundige Person, die Bedienstete bzw. Bediensteter des Amtes der Oö. Landesregierung ist, zu führen.

(3) Der Kommission haben neben der bzw. dem Vorsitzenden anzugehören:

  1. 1. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;
  2. 2. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter von freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber in der Land- und Forstwirtschaft;
  3. 3. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Landarbeiterkammer für Oberösterreich;
  4. 4. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter von freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft;
  5. 5. zwei vom Amt der Oö. Landesregierung zu entsendende Mitglieder, von denen eines rechtskundig sein muss.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 Z 1 bis 4 sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung für eine Funktionsdauer von sechs Jahren zu bestellen. Als Berufsvereinigungen gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 sind solche anzusehen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist die Landesregierung an Vorschläge nicht gebunden.

(5) Für jedes der im Abs. 3 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(6) Die Landesregierung hat ein von einer der im Abs. 3 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlags durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben. Eine Entsendung nach Abs. 3 Z 5 kann vom Amt der Oö. Landesregierung jederzeit widerrufen werden. Gleiches gilt für eine Betrauung gemäß Abs. 2.

(7) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist von der Teilnahme an deren Sitzungen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

01.07.2021

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