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§ 16 Oö. AOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.2025

3. Teil
Übergangs- und Begleitbestimmungen

§ 16
Übergangsbestimmungen

(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 bestellten bzw. entsendeten Mitglieder der in diesem Landesgesetz geregelten Organe bleiben bis zu einer Neubestellung nach diesem Landesgesetz - längstens bis zum Ende ihrer Funktionsperiode - im Amt.

(2) Die Funktionsdauer der Einigungskommissionen endet mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.

(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)

01.12.2025

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