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§ 17 Oö. AOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.2025

§ 17
Bedienstete in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gebietskörperschaften

Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands beschäftigt sind, gilt das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2025, insoweit, als für Rechtsgebiete, die in den einzelnen Abschnitten dieses Bundesgesetzes geregelt sind, keine besonderen Vorschriften bestehen oder die Erlassung solcher Vorschriften nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)

01.12.2025

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