3. Teil
Übergangs- und Begleitbestimmungen
§ 16
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 bestellten bzw. entsendeten Mitglieder der in diesem Landesgesetz geregelten Organe bleiben bis zu einer Neubestellung nach diesem Landesgesetz - längstens bis zum Ende ihrer Funktionsperiode - im Amt.
(2) Die Funktionsdauer der Einigungskommissionen endet mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
01.12.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
