vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Oö. Artenschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2026

§ 8
Sonderbestimmungen betreffend den Kormoran

(1) Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplätzen und - sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist

(2) In Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen ist es zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Fischwässern (§ 4 Oö. Fischereigesetz 2020) und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung erlaubt, Kormorane durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und Sprengmittel) zu beunruhigen und dürfen die für das jeweilige Jagdgebiet jagdlich legitimierten Jägerinnen und Jäger mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den Abschuss von einzelnen Exemplaren bis insgesamt höchstens 10 % des landesweiten Gesamtbestands töten, und zwar zu folgenden Zeiten und in folgenden Gebieten:

  1. 1. außerhalb der im Abs. 1 genannten Bereiche in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
  2. 2. an der Steyr in den Naturschutzgebieten „Unterhimmler Au“, „Untere Steyr“ sowie „Steyrschlucht“ in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
  3. 3. im Naturschutzgebiet „Krumme Steyrling“ in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
  4. 4. im Europaschutzgebiet „Untere Traun“;
  1. a) an der Alm von der Laudachmündung bis zum Almspitz (von Flusskilometer 6,4 bis 0) in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März;
  2. b) an der Traun von Flusskilometer 36,2 bis 33,6 in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März;
  3. c) an den übrigen Bereichen an der Traun in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März.

(3) Die Tötung von Kormoranen ist nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die höchstmöglichen Entnahmemengen gemäß Abs. 2 weder landesweit noch im Europaschutzgebiet „Untere Traun“ ausgeschöpft sind. Diese Information basiert auf den monatlichen Bestandszahlen von Juli bis März, die jeweils den Maßstab für die höchstmögliche Entnahmemenge im Folgemonat darstellen; sie ist vorrangig über die Homepage des Landes Oberösterreich unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/kormorankontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffs noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung zur Tötung (weiterer) Kormorane bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstausmaßes aus. (Anm: LGBl.Nr. 139/2024, 48/2026)

(4) Bei der Verwendung von Schalldämpfern verlängern sich die im Abs. 2 genannten Fristen für das Töten von Kormoranen jeweils bis 30. April eines jeden Jahres. (Anm: LGBl.Nr. 68/2019, 139/2024)

(5) Jede Tötung von Kormoranen ist innerhalb von 24 Stunden von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten in die Jagddatenbank des Landes Oberösterreich (JADA) einzumelden. (Anm: LGBl.Nr. 68/2019, 139/2024)

(6) Die Erlegerin bzw. der Erleger hat das Recht der Aneignung der getöteten Kormorane, der Handel ist jedoch verboten. (Anm: LGBl.Nr. 139/2024, 48/2026)

10.07.2026

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte