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§ 7 Oö. Artenschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

§ 7

Sonderbestimmungen für den Igel

Exemplare von Braunbrustigel (Erinaceus europaeus) und Weißbrustigel (Erinaceus concolor), die sich nicht im Winterquartier befinden und ein Gewicht von weniger als 800 g aufweisen, dürfen in der Zeit vom 1. November bis 1. April gefangen und gehalten werden.

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