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§ 3 Oö. Artenschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

§ 3

Dauer und Ort des Schutzes

Der Schutz gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Oö. NSchG 2001 gilt für die in den §§ 1 und 2 genannten Arten ganzjährig im gesamten Landesgebiet. Soweit in den Anlagen 1 und 2 ein Ort des Schutzes ausdrücklich festgelegt ist, ist lediglich ein Ausgraben, Entfernen vom Standort sowie ein Beschädigen oder Vernichten dieser Arten an den angeführten Orten verboten.

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