vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Oö. Artenschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2019

§ 4

Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen

Zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen ist in der freien Natur verboten:

  1. 1. das Entfernen und Überfluten von mit Torfmoosen (Sphagnum sp., alle Arten) bewachsenen Gesteinsblöcken;
  2. 2. das Schlägern von Bäumen mit einer Population der Lungen-Flechte (Lobaria pulmonaria) und
  3. 3. das Beseitigen von Steinblöcken mit einer Population der Pustel-Nabelflechte (Lasallia pustulata).

04.09.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte