§ 4
Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen
Zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen ist in der freien Natur verboten:
- 1. das Entfernen und Überfluten von mit Torfmoosen (Sphagnum sp., alle Arten) bewachsenen Gesteinsblöcken;
- 2. das Schlägern von Bäumen mit einer Population der Lungen-Flechte (Lobaria pulmonaria) und
- 3. das Beseitigen von Steinblöcken mit einer Population der Pustel-Nabelflechte (Lasallia pustulata).
- (Anm: LGBl. Nr. 68/2019)
04.09.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
