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§ 5 Oö. Physikatsprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 5

Mündliche Physikatsprüfung

Die mündliche Physikatsprüfung hat sich über alle Prüfungsgegenstände zu erstrecken, soweit diese nicht bereits bei der schriftlichen Physikatsprüfung ausreichend berücksichtigt wurden, jedenfalls aber über mindestens drei Gegenstände.

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