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§ 6 Oö. Physikatsprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 6

Prüferin oder Prüfer

Prüferin oder Prüfer ist die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von ihr oder ihm im Einzelfall namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter des amtsärztlichen Dienstes. Im Einzelfall kann die Prüferin oder der Prüfer eine fachkundige Beisitzerin oder einen fachkundigen Beisitzer beiziehen. Die Beurteilung der Prüfung obliegt jedoch allein der Prüferin oder dem Prüfer.

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